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Nichtangriffsvertrag
zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Die
Deutsche Reichsregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken geleitet von dem Wunsche die Sache des Friedens zwischen
Deutschland und der UdSSR zu festigen und ausgehend von den grundlegenden
Bestimmungen des Neutralitätsvertrages, der im April 1926 zwischen
Deutschland und der UdSSR geschlossen wurde, sind zu nachstehender
Vereinbarung gelangt:
Artikel I.
Die beiden
Vertragsschließenden Teile verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder
aggressiven Handlung und jedes Angriffs gegen einander, und zwar sowohl
einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu
enthalten.
Artikel II.
Falls einer der Vertragschliessenden
Teile Gegenstand kriegerischer Handlungen seitens einer dritten Macht
werden sollte, wird der andere Vertragschliessende Teil in keiner Form
diese dritte Macht unterstützen.
Artikel III.
Die
Regierungen der beiden Vertragschliessenden Teile werden künftig
fortlaufend zwecks Konsultation in Fühlung zueinander bleiben, um sich
gegenseitig über Fragen zu informieren, die ihre gemeinsamen Interessen
berühren.
Artikel IV.
Keiner der beiden Vertragschliessenden
Teile wird sich an irgend einer Mächtegruppierung beteiligen, die sich
mittelbar oder unmittelbar gegen den anderen Teil richtet.
Artikel
V.
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den
Vertragschliessenden Teilen über Fragen dieser oder jener Art entstehen
sollten, werden beide Teile diese Streitigkeiten oder Konflikte
ausschließlich auf dem Wege freundschaftlichen Meinungsaustausches oder
nötigenfalls durch Einsetzung von Schlichtungskommissionen
bereinigen.
Artikel VI.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf
die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen mit der Maßgabe, dass, soweit nicht
einer der Vertragschliessenden Teile ihn ein Jahr vor Ablauf dieser Frist
kündigt, die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages automatisch für
weitere fünf Jahre als verlängert gilt.
Artikel VII.
Der
gegenwärtige Vertrag soll innerhalb möglichst kurzer Frist ratifiziert
werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt sofort mit seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und
russischer
Sprache,
Moskau am 23. August 1939.
Für
die
In Vollmacht deutsche
Reichsregierung:
der Regierung I.
Ribbentrop
der
UdSSR:
W. Molotow |